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Heizen ab 2024 – eine Übersicht
Die Neuregelungen des GEG
Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Für Eigentümer bedeutet dies zahlreiche Anforderungen und Neuerungen. Das kommt auf Eigentümer zu:
Förderungen für Eigentümer
Seit Februar 2024 gibt es Fördemittel für private Eigentümer von Wohnimmobilien (Bestandsimmobilien) für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gegen klimafreundliche Alternativen. Die Fördeung ist in drei Runden in Kraft getreten.
- seit 2. Februar 2024 für Eigentümer selbstbewohnter Einfamilienhäuser
- seit 28. Mai 2024 zusätzlich für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)
- seit 27. August 2024 zusätzlich für Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümer für Maßnahmen am Sondereigentum (dazu zählen etwa Etagenheizungen)
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der KfW
Förderung für Eigentümer für den Heizungstausch im selbst genutzten Einfamilienhaus (seit 27.2.2024
70 % Förderhöchstsatz
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %.
30 % Grundförderung
Wer jetzt auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigt, erhält hierfür 30 Prozent Grundförderung.
20 % Klimageschwindigkeitsbonus
Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhält, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- beziehungsweise Nachtspeicherheizung oder seine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.
30 % Einkommensbonus
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent beantragen.
5 % Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.
Förderung für Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern für den Heizungstausch
70 % Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz beträgt 70 % von maximal 30.000 Euro Investitionskosten (1. Wohneinheit), 15.000 Euro 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit Förderhöchstsatz und
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und nur ausgewählte Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Deswegen können der Förderhöchstsatz von maximal 70 % nicht erreicht werden.
30 % Grundförderung
30 % der maximal förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
5 % Effizienzbonus
Für Wärmepumpen wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.
2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
Für Biomasseanlagen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.
Weitere Informationen
Umfangreiche Informationen über Art und Umfang der Förderung für Privatpersonen, die bestehende Wohnimmobilien besitzen, erhalten Sie auf den Seiten KfW:
Bestandsbauten & Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete
Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Ausnahme
Beim Neubau in Neubaugebieten (Bauantrag ab 01.01.2024) greift diese Regel seit 1. Januar 2024.
Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung:
- In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
- In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.
Ohne kommunalen Wärmeplan
Bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung gilt folgendes:
Gas-/Ölheizungen dürfen installiert werden. Die verpflichtende anteilige Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Biomethan) beträgt:
- ab 2029 15 %
- ab 2035 30 %
- ab 2040 60 %
Mit kommunalem Wärmeplan
Es gelten die GEG-Anforderungen zur Erfüllung der 65 %-Anforderung durch:
- Anschluss an ein kommunal betriebenes Wärmenetz
- eine elektrische Wärmepumpe
- eine Stromdirektheizung (zum Beispiel Infrarotheizung oder eine moderne "Nachtspeicherheizung"); es müssen aber die besonderen Dämmanforderungen an das Gebäude erfüllt werden
- eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
- eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung); Jahresmindestnutzung erneuerbare Energien: 65 %
- eine Solarthermie-Hybridheizung (Kombination aus solarthermischer Anlage mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung); Jahresmindestnutzung erneuerbare Energien: 65 %
- eine Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff
- eine Holz- oder Pelletheizung
Für alle Heizungen gilt: Sie dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§72 Abs. 4 GEG).
Neubau
Neubau im Neubaugebiet
Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen sofern sie sich in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden.
Erlaubt sind:
- Alle Systeme wenn zu 65 % erneuerbare Energie genutzt wird
- 100 % H2-Kessel wenn 65 % erneuerbare Energien durch Biomasse oder Nicht-Pipeline-H2 genutzt wird
- Pelletkessel
Gleichbehandlung verschiedener Optionen zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede
Heizungsschaden/Havarie
Heizung kann repariert werden
Erlaubt sind:
- Reparatur und Weiterbetrieb bis 2044
- Maximal 30 Jahre Betriebserlaubnis für Konstanttemperatur- und Standardkessel
Ab 2045 müssen zu 100 % erneuerbare Energie genutzt werden.
Heizung kann NICHT repariert werden
Übergangszeit 5 Jahre, erlaubt sind:
Ohne kommunalen Wärmeplan bis 2026/2028:
- verpflichtende Beratung, 1 zu 1 Austausch möglich
Mit kommunalem Wärmeplan ab 2024:
- Einbau H2-ready Heizung oder Einbau jeglicher Heizung, spätestens nach 10 Jahren Anschluss an ein Wärmenetz mit mind. 65 % erneuerbarer Energie
Nach der Frist 2026/28 - unabhängig von Wärmeplänen - ist mind. 65 % erneuerbare Energie zu verwenden.
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