Haus und Grund Düsseldorf
und Umgebung

Oststraße 162
40210 Düsseldorf

Telefon 0211 16905-91
» E-Mail schreiben

Menü
Topthemen

Heizen ab 2024 – eine Übersicht


Die Neuregelungen des GEG

Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Für Eigentümer bedeutet dies zahlreiche Anforderungen und Neuerungen. Das kommt auf Eigentümer zu:
geg-2024-neubau-bestand.png
Quelle: BMWK, Stand 09/2023

Förderungen für Eigentümer

Seit Februar 2024 gibt es Fördemittel für private Eigentümer von Wohnimmobilien (Bestandsimmobilien) für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gegen klimafreundliche Alternativen. Die Fördeung ist in drei Runden in Kraft getreten.

  1. seit 2. Februar 2024 für Eigentümer selbstbewohnter Einfamilienhäuser 
  2. seit 28. Mai 2024 zusätzlich für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) 
  3. seit 27. August 2024 zusätzlich für Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümer für Maßnahmen am Sondereigentum (dazu zählen etwa Etagenheizungen)

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch besteht grund­sätzlich nicht.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der KfW

Förderung für Eigentümer für den Heizungstausch im selbst genutzten Einfamilienhaus (seit 27.2.2024


70 % Förderhöchstsatz 
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %. 

30 % Grundförderung 
Wer jetzt auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigt, erhält hierfür 30 Prozent Grundförderung. 

20 % Klimageschwindigkeitsbonus 
Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhält, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- beziehungsweise Nachtspeicherheizung oder seine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.

30 % Einkommensbonus 
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent beantragen.

5 % Effizienzbonus 
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.

Förderung für Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern für den Heizungstausch


70 % Förderhöchstsatz 
Der Förderhöchstsatz beträgt 70 % von maximal 30.000 Euro Investitionskosten (1. Wohneinheit), 15.000 Euro 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit Förderhöchstsatz und 

Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und nur ausgewählte Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Deswegen können der Förderhöchstsatz von maximal 70 % nicht erreicht werden. 

30 % Grundförderung 
30 % der maximal förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien. 

5 % Effizienzbonus 
Für Wärmepumpen wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.

2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
Für Biomasseanlagen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.

Weitere Informationen

Umfangreiche Informationen über Art und Umfang der Förderung für Privatpersonen, die bestehende Wohnimmobilien besitzen, erhalten Sie auf den Seiten KfW:



Bestandsbauten & Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Ausnahme

Beim Neubau in Neubaugebieten (Bauantrag ab 01.01.2024) greift diese Regel seit 1. Januar 2024. 

Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung: 
  • In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. 
  • In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028.

Ohne kommunalen Wärmeplan 

Bis zum Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung gilt folgendes: 
Gas-/Ölheizungen dürfen installiert werden. Die verpflichtende anteilige Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Biomethan) beträgt: 
  • ab 2029 15 %
  • ab 2035 30 %
  • ab 2040 60 %

Mit kommunalem Wärmeplan 

Es gelten die GEG-Anforderungen zur Erfüllung der 65 %-Anforderung durch:

  • Anschluss an ein kommunal betriebenes Wärmenetz 
  • eine elektrische Wärmepumpe 
  • eine Stromdirektheizung (zum Beispiel Infrarotheizung oder eine moderne "Nachtspeicherheizung"); es müssen aber die besonderen Dämmanforderungen an das Gebäude erfüllt werden 
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie 
  • eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung); Jahresmindestnutzung erneuerbare Energien: 65 % 
  • eine Solarthermie-Hybridheizung (Kombination aus solarthermischer Anlage mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung); Jahresmindestnutzung erneuerbare Energien: 65 % 
  • eine Heizungsanlage mit Biomasse oder grünem und blauem Wasserstoff 
  • eine Holz- oder Pelletheizung 

Für alle Heizungen gilt: Sie dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§72 Abs. 4 GEG).

Neubau

Neubau im Neubaugebiet

Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen sofern sie sich in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden.

Erlaubt sind: 
  • Alle Systeme wenn zu 65 % erneuerbare Energie genutzt wird 
  • 100 % H2-Kessel wenn 65 % erneuerbare Energien durch Biomasse oder Nicht-Pipeline-H2 genutzt wird 
  • Pelletkessel
Gleichbehandlung verschiedener Optionen zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede

Heizungsschaden/Havarie

Heizung kann repariert werden 

Erlaubt sind: 
  • Reparatur und Weiterbetrieb bis 2044
  • Maximal 30 Jahre Betriebserlaubnis für Konstanttemperatur- und Standardkessel

Ab 2045 müssen zu 100 % erneuerbare Energie genutzt werden.








Heizung kann NICHT repariert werden

Übergangszeit 5 Jahre, erlaubt sind:

Ohne kommunalen Wärmeplan bis 2026/2028:
  • verpflichtende Beratung, 1 zu 1 Austausch möglich
     
Mit kommunalem Wärmeplan ab 2024: 
  • Einbau H2-ready Heizung oder Einbau jeglicher Heizung, spätestens nach 10 Jahren Anschluss an ein Wärmenetz mit mind. 65 % erneuerbarer Energie

Nach der Frist 2026/28 - unabhängig von Wärmeplänen - ist mind. 65 % erneuerbare Energie zu verwenden.




Energieberatung

Umfangreiche Information und Expertensuche auf dem Energiemanagement Portal des Bundesemineísteriums für Wirtschaft und Klimnmaschutz.

Ausnahmen 

Eine Befreiung von diesen Pflichten ist auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen 
  • durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden
  • oder im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen. 

Ebenso dürfen alle vor dem 19. April 2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellten Heizungen noch bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024 nach altem Recht eingebaut und betrieben werden.

Zeitleiste für Bestandsbauten und Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete


Verpflichtender Anteil
erneuerbarer Energien

ab Jahr Anteil
2029 15 %
2035 30 %
2040 60 %
2045 100 %

65 % erneuerbare Energien –
6 Optionen 

Um ein Gebäude mit dem vorgeschriebenen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien zu beheizen, kommen verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen infrage:

  1. Anschluss an ein Wärmenetz 
  2. Einbau einer Wärmepumpe mit Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser 
  3. Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse 
  4. Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen oder Wasserstoff
  5. Einbau einer Hybridheizung (Kombination aus fossilen und erneuerbaren Energien) 
  6. Einbau einer Stromdirektheizung in gut gedämmten Häusern sowie in Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer selbst darin wohnt

stadtwerke.png

Fernwärme der
Stadtwerke Düsseldorf

Für die zentrale Erzeugung von Strom und Fernwärme sind das Heizkraftwerk Lausward (Block Fortuna), das Biomasseheizkraftwerk in Garath sowie das Kraftwerk Flingern, welches mit dem Dampf der Müllverbrennungsanlage versorgt wird, im Einsatz.

Hier sehen Sie, wo Fernwärme verfügbar ist.

Hier können Sie Ihre Anschlussmöglichkeit prüfen

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, nunmehr auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.