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Optimierung von Heizungsanlagen
Mittelfristverordnung und Heizungsgesetz: Immer neue Pflichten für Immobilieneigentümer
Die sogenannte Mittelfristverordnung (mit vollem Namen: Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) und der Entwurf des Heizungsgesetzes (Gebäudeenergiegesetz, GEG) sehen zahlreiche Maßnahmen für Immobilieneigentümer vor, um Energie zu sparen.
Während die sogenannte Mittelfristverordnung im Herbst 2022 unter dem Eindruck der fehlenden Gaslieferungen aus Russland und der dadurch notwendig werdenden Einsparung von Gas geschaffen worden und bis 1.10.2024 befristet ist, dient das geplante Gebäudeenergiegesetz (umgangssprachlich Heizungsgesetz) der langfristigen Energieeinsparungen, verbunden mit dem Umbau auf eine CO2-freie Heiztechnik.
Beide gesetzliche Vorgaben beschäftigen sich mit dem sogenannten hydraulischen Abgleich. Ein hydraulischer Abgleich dient dazu, die Mengen des durch das Heizsystem fließenden Wassers passgenau zu regulieren. Üblicherweise werden dazu die Durchflussmengen im Bereich der unteren Etagen reduziert, damit das Heizwasser „gezwungen“ wird, auch die weiter entfernten Heizkörper in den oberen Etagen eines Gebäudes zu durchfluten. Das führt zu einer besseren Ausnutzung der im Wasser gespeicherten Heizenergie und auch geringeren Geräuschen im Heizsystem und damit zu einer erheblichen Energieeinsparung von bis zu 10 %.
Die Verpflichtungen im Einzelnen
I. MITTELFRISTVERORDNUNG
- Optimierung der Heizungsanlage § 2
- Prüfung der Heizungsanlage darauf, ob sie hydraulisch abzugleichen ist, ob sie richtig eingestellt ist, ob effiziente Heizpumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder ob Dämmmaßnahmen an Rohrleitungen durchgeführt werden müssen. Das Ergebnis der Prüfung ist in Textform festzuhalten und Optimierungsmaßnahmen sind bis zum 15.9.2024 durchzuführen.
- Zur Optimierung der Heizungsanlage gehören unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen, die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder Sommerabschaltung, die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz (zum Beispiel Legionellengefahr), die Absenkung der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur, ab der die Heiztätigkeit beginnt) und die Information des Gebäudeeigentümers über weitergehende Energiesparmaßnahmen.
- Diese Maßnahmen dürfen nur durch fachkundige Personen, also Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in der Energieeffizienzexpertenliste aufgenommen sind, durchgeführt werden.
2. Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung § 3
- Bis zum 30.9.2023 ist ein hydraulischer Abgleich in nicht Wohngebäuden ab 1000 m² Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten vorzunehmen.
- Bis zum 15.9.2024 ist der hydraulische Abgleich in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten vorzunehmen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass in Wohngebäuden, deren Größe unter den vorgenannten Schwellen liegt, kein hydraulischer Abgleich vorzunehmen ist, sondern es hier auf die Einzelprüfung ankommt, ob eine Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs und der Optimierung der Heizungsanlage nach § 2 der Mittelfristverordnung besteht.
II. GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG) JETZIGER STAND
- Im Gebäudeenergiegesetz regelt § 60 b GEG-Entwurf, dass die Optimierung der Heizanlage, die nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, nach Ablauf von 15 Jahren durchgeführt werden muss, wenn sie in einem Gebäude betrieben wird, das mindestens sechs Wohnungen oder selbstständige Nutzeinheiten enthält.
- Ist die Heizanlage vor dem 1.10.2009 eingebaut worden, sind die Maßnahmen bis zum Ablauf des 30.9.2027 durchzuführen.
- Die Optimierungsmaßnahmen, die durchzuführen sind, stimmen im Wesentlichen mit denen aus der Mittelfristverordnung überein. - Im Gebäudeenergiegesetz ist auch eine Verpflichtung zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs (§ 60 c des Entwurfs) enthalten. Allerdings fehlen hier die Fristen aus der Mittelfristverordnung. Die Arbeiten sind nach Inkrafttreten des GEG unmittelbar auszuführen, wenn mindestens sechs Wohnungen in dem Gebäude vorhanden sind.
- Zusätzlich sind nach § 60 c die Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur zu prüfen und nötigenfalls zu optimieren.
Kritik
Die nach der Mittelfristverordnung vorgegebenen Maßnahmen zum hydraulischen Abgleich sind in dieser Kürze, gerade bei größeren Gebäuden undurchführbar. Der Handwerker- und Materialmangel im Bereich des Installateurwesens sollte inzwischen bekannt sein. Der hydraulische Abgleich setzt gerade bei größeren Gebäuden voraus, dass nicht nur die Durchflussmengen der Heizkörper durch den Einbau von neuen Heizkörperventilen angepasst werden, sondern auch sogenannte Strangventile eingesetzt werden müssen, wenn im Objekt mehrere Steigestränge vorhanden sind.
Wenn die wesentlichen Regelungen zur Heizungsoptimierung zukünftig im Gebäudeenergiegesetz enthalten sein sollen, bedarf es aber der Mittelfristverordnung, die bis zum 1.10.2024 befristet gilt, nicht. Nach jetziger Planung gäbe es dann zwei gesetzliche Vorgaben, die letztlich das gleiche, aber in Nuancen Unterschiedliches wollen. Davon, dass die Mittelfristverordnung mit Inkrafttreten des GEG aufgehoben wird, steht nichts im Gebäudeenergiegesetz.
Im GEG ist nach dem jetzigen Entwurf ein sofortiger hydraulischer Abgleich verpflichtend, der aber rein praktisch wegen des Handwerkermangels nicht durchgeführt werden kann. Während die Mittelfristverordnung darüber hinaus noch Ausnahmen vom hydraulischen Abgleich vorsieht, wenn zum Beispiel in Kürze eine Wärmepumpe eingebaut werden oder das Gebäude stillgelegt werden soll, fehlen diese Ausnahmen im Gebäudeenergiegesetz. Dabei ist es völlig sinnlos, erst einen hydraulischen Abgleich durchzuführen und später das Heizsystem zu wechseln. Zum einen wird das Heizsystem der Wahl der Bundesregierung, die Wärmepumpe, nur gefördert, wenn ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wird. Dieser wird dann auch mindestens mit 30 %, wie die Wärmepumpe, gefördert. Zum anderen muss ein gegebenenfalls bereits durchgeführter hydraulischer Abgleich noch einmal neu durchgeführt werden, wenn das Heizsystem gewechselt wird. Denn dann müssen alle Parameter auf die neue Heizlastberechnung und die neuen Durchflussmengen des Heizwassers angepasst werden.
Es wäre gut, wenn die Bundesregierung vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes dieses auch auf diesen Punkt hin noch einmal kontrolliert und überarbeitet, so dass sinnvolle, für die Eigentümer handhabbare Regelungen, herauskommen.
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