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Pressemitteilung vom 26.02.2025

Grundsteuer-Teilerlass bei Mietausfall: Frist nicht versäumen!

Frist: 31. März 2025 


Vermieter können von ihrer Kommune einen Teil der Grundsteuer erlassen bekommen, wenn sie letztes Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Wer das für 2024 beantragen will, muss sich zeitnah kümmern: Die Frist läuft am 31. März ab. 

Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können noch bis zum 31. März einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer stellen. Darauf macht der Eigentümerverein Haus & Grund Düsseldorf aufmerksam. Dr. Johann Werner Fliescher erläutert: „Wenn die Mieteinnahmen 2024 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete gelegen haben, kann die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Sollte letztes Jahr gar keine Miete geflossen sein, kann der vermietende Eigentümer sogar einen Grundsteuer-Teilerlass um 50 Prozent erhalten.“ 

Den Antrag auf einen Grundsteuer-Teilerlass müssen Vermieter beim Steueramt der Kommune stellen. „Eine Fristverlängerung ist dabei nicht möglich“, warnt Fliescher, Vorstand von Haus & Grund Düsseldorf. Mögliche Gründe für einen Grundsteuer-Teilerlass gibt es viele: „In Frage kommen alle Mietausfälle, die der Vermieter nicht selbst zu vertreten hat. Das kann eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters sein, aber beispielsweise auch ein längerer Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden“, erklärt Fliescher. Das heißt allerdings auch: Stand eine Wohnung wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer, ist keine Minderung der Grundsteuer möglich. 

Sollte die Vermietung dagegen an geringer Nachfrage gescheitert sein, kommt ein Grundsteuer-Teilerlass grundsätzlich in Betracht. „Der Vermieter muss dann aber nachweisen, dass er ernsthaft versucht hat, das Objekt zu vermieten“, erläutert Fliescher. Sein Rat: „Man sollte alle Vermietungsversuche sorgfältig schriftlich dokumentieren.“ Dabei sind Vermieter grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen sie aber natürlich auch nicht verlangen. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Vermieter ihre Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensivieren, indem sie zum Beispiel einen Makler beauftragen“, erläutert Fliescher.

Pressekontakt

Dr. Johann Werner Fliescher

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