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Pressemitteilung vom 06.02.2015
Keine Frage von Recht, sondern von „Anstand“
„Stehpinkler“ und der vertragsgemäße Gebrauch der MietwohnungSeit Jahrzehnten tobt in deutschen Badezimmern Streit; Männer müssen sich für ihr „stehendes“ Urinier-Verhalten rechtfertigen. Ganze Generationen von Männern wurden zu „Sitzpinklern umerzogen". Dabei haben die Männer die Evolution auf ihrer Seite: Denn nach Aussage des Berufsverbandes der Deutschen Urologen ist das Pinkeln im Stehen eine Überlieferung aus Urzeiten und ein Zeichen dafür, dass Männer sozusagen immer auf dem Sprung sind und einen sehr sensiblen Fluchtreflex haben.
Jetzt mischte sich das Düsseldorfer Amtsgericht in die sanitären Angelegenheiten der Männer ein und bereitete der „Stehpinkler-Domestizierung“ ein Ende (Az.: 42 C 10583/14, weitere Informationen finden Sie hier).
Dank des Richters Stefan Hank bleibt eine der letzten, ach so wichtigen Männerdomänen erhalten: Der Mann darf weiterhin im Stehen pinkeln, pardon urinieren. Zumindest in seiner Wohnung – und vorausgesetzt er hat den Segen der insbesondere weiblichen Mitbewohner(innen).
Dieses Urteil fand weltweite Resonanz. Die Bild-Zeitung veröffentlichte Pressestimmen von den USA bis Australien. Zeitungen aus aller Welt stürzten sich verwundert auf den deutschen Begriff des „Sitzpinklers“, für den es wohl kein fremdsprachiges Pendant zu geben scheint.
Die Debatte ums stille Örtchen scheint für das Ausland ziemlich deutsch zu sein! Der britische Guardian urteilte: „Die Frage, ob Männer beim Urinieren stehen oder sitzen sollten, ist nichts, worüber man in Deutschland lacht.“ Folgerichtig nennt das französische Nachrichtenmagazin „20 Minutes“ das Urteil ironisch „die wichtigste Gerichtsentscheidung des Jahresanfangs 2015“.
Bei allem Schmunzeln stellt sich aber die Frage nach den Hintergründen und Konsequenzen dieses Streitfalls:
Mit einem notorischen Stehpinkler hatte der Düsseldorfer Vermieter wohl nicht gerechnet, als er in Bad und Gäste-WC der durchgehend hochwertig ausgestatteten Wohnung im Zooviertel teuren Marmor verlegen ließ, und diese an einen promovierten Finanz-Manager vermietete. Prompt war der Boden beim Auszug des Mieters stumpf – rund um die Toilettenbecken, verursacht durch Urinspritzer. Doch als der Eigentümer den Schaden von fast 2000 Euro von der Kaution abziehen will, beißt er bei der Justiz auf Granit.
Amtsrichter Hank blieb standhaft: Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Auch dieses umstrittene Verhalten gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Grundsätzlich geht dieses Urteil in Ordnung: Da das Stehpinkeln unter das Persönlichkeitsrecht fällt, kann es nicht im Mietvertrag verboten werden.
Soweit so gut. Das heißt: nicht so gut für den Vermieter, denn der bleibt auf dem Schaden sitzen. Aber warum gelten hier nicht ähnliche Regeln wie beim Rauchen?
Auch das Rauchen in der Wohnung ist zulässig, man weiß aber, dass die Wohnungen dadurch übermäßig abgenutzt werden können. Geht beim „Stehpinkler“ ein großer Teil daneben, kann man je nach Schaden und Lebensdauer des Bodens ebenfalls von einer übermäßigen Abnutzung sprechen.
Da diese Spuren – ohne regelmäßige Reinigung – leider auch deutlich sichtbar sind, ist dem Stehpinkler die zerstörerische Wirkung bewusst. Vermieter sollten deshalb nicht – wie im Urteil angedeutet – auf eventuelle Schadensfälle durch unsachgemäße Nutzung hinweisen müssen, wenn diese nach „gesundem Menschenverstand“ augenfällig sind. Eine Hinweispflicht geht einfach zu weit. Dann müsste man zum Mietvertrag direkt ein ganzes „Benutzer-Handbuch“, z.B. für das „Betreten von Parkett“, reichen.
Nun könnte man argumentieren, dass Marmor mit seiner „Empfindlichkeit“ kein zweckmäßiger Boden für ein Badezimmer sei. Diese Feststellung lässt sich allerdings nur in Abhängigkeit von der Wertigkeit des Mietobjektes treffen: Wer einen offenen Kamin, Parkettboden etc., d.h. Hochwertigkeit und Qualität in der Wohnung verlangt, der will keine schnöden Fliesen im Bad. Und wie empfindlich zum Beispiel Marmor ist, sollte insbesondere dem Mieter klar sein, der das „edle Ambiente“ als durchaus mitentscheidend für seine Wohnungsanmietung erachtet hat.
Der Kern des Problems liegt mithin nicht im Mietrecht, sondern im sozialen Verhalten des Bewohners. Solch gravierende Schäden wie im Düsseldorfer Streitfall kommen nicht vom Stehpinkeln allein, sondern vom mangelhaften Putzen. Natürlich ist Marmorboden zwar heikel, weshalb gewisse Abnutzungsspuren unvermeidbar sind und auch vom Vermieter akzeptiert werden. Doch wer die Urinflecken über längere Zeit nicht wegwischt, schadet dem Boden zusätzlich!
Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der „Düsseldorfer Finanzmanager“ den Boden regelmäßig geputzt hat (oder hat putzen lassen), d.h. ob dieser überhaupt sachgemäß gepflegt wurde? Mit dieser Frage konnte und musste sich der Amtsrichter zu Recht nicht beschäftigen: Das Mietrecht kann viel regeln, aber nicht den Anstand oder gar das soziale Verhalten eines Menschen. Als Fazit bleibt die Erkenntnis: Nicht jeder Schaden ist justiziabel, aber häufig vermeidbar…
Ach, übrigens: Fraglich ist, ob damit Toilettenstreitereien ein für alle Mal gerichtlich beigelegt sind? So zitierte die Bild-Zeitung die britische „Daily Mail“ süffisant: Zwar sei jetzt klar, dass Männer das Recht haben, im Stehen zu pinkeln. Es gebe aber leider noch immer keine Gerichtsentscheidung darüber, „ob es okay ist, den Toilettensitz hochgeklappt zu lassen“. Amtsrichter Hank, übernehmen Sie!
I. Apel
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