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Was jetzt auf Eigentümer zukommt

Die neue Grundsteuer

Aktuelles zum Bundesmodell

Grundsteuer-Bundesmodell: Niedrigere Werte können jetzt geltend gemacht werden

Das haben wir hart erkämpft: Die Finanzverwaltung folgt Auffassung des BFH aus unserem ersten Musterfall in Rheinland-Pfalz. 

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nach von uns erwirkten Musterverfahrens-Beschlüssen des BFH am 24.6.2024 koordinierte Ländererlasse herausgegeben. Sie weisen die Finanzämter in diesen Erlassen an, wie mit diesen Beschlüssen in der Praxis umzugehen ist. 

Die koordinierten Ländererlasse enthalten zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2025 die nachfolgenden Regelungen: Zur verfassungskonformen Anwendung der Bewertungsvorschriften zur Feststellung von Grundsteuerwerten ist ein für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert anzusetzen, wenn der nach den §§ 218 ff. BewG ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 227 BewG) um mindestens 40 % übersteigt. 

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten in entsprechender Anwendung des § 198 Abs. 1 Satz 2 BewG grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann: 

  • in entsprechender Anwendung des § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses i. S. d. §§ 192 ff. BauGB oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen; 
  • darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 198 Abs. 3 BewG ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über den zu bewertenden Grundbesitz dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 
  • Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken gelten die obigen Grundsätze entsprechend. In diesen Fällen ist für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück ein Gesamtwert zu ermitteln, der zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein Gesamtwert für den Grund und Boden sowie für das Gebäude zu ermitteln. 

Die v. g. Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen: 
  • der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt, 
  • der Grundsteuerwert bereits bestandskräftig festgestellt wurde und 
  • die Feststellung nicht mehr nach den Korrekturvorschriften der AO änderbar ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 222 Abs. 3 BewG) vorliegen. 

Bei Durchführung der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist die Wertfortschreibungsgrenze (§ 222 Abs. 1 BewG) zu beachten. Danach wird der Grundsteuerwert neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in EUR ermittelte und auf volle 100 EUR abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. 

Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts 

Im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH v. 27.5.2024 ist ab sofort Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist – anders als in einem Einspruchsverfahren – die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens noch nicht erforderlich.

Substantiierten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen. Es bestehen keine Bedenken, als Ergebnis der summarischen Prüfung vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse 50 % des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung soll angemessen befristet und der Steuerpflichtige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (z. B. durch Vorlage eines Gutachtens) innerhalb dieser Frist aufgefordert werden. Hinweis: Wird die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert ausgesetzt, ist auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheides (ggf. anteilig) von Amts wegen auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Dies gilt unabhängig davon, ob auch gegen diesen Grundsteuermessbescheid ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig ist. Die betroffenen Kommunen sind auf geeignete Art und Weise über die Aussetzung zu unterrichten.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 24.6.2024 - S 3017

Informative Websites

Offizielle Website der Länder

Informationen der Finanzverwaltung NRW für Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen zur Grundsteuer https://www.finanzverwaltung.nrw.de/informationen-fuer-steuerberatungen-grundstuecks-und-hausverwaltungen

Fragen und Antworten für NRW (Finanzverwaltung) unter: https://www.finanz verwaltung.nrw.de/ fragen-antworten-zur-grundsteuerreform

Die Grundstückswerte für NRW finden Sie unter: https:// www.grundsteuer-geodaten.nrw.de

Informationen von Haus und Grund Deutschland www.hausundgrund.de/grundsteuer

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Gut zu wissen

Aus dem Grundsteuermessbescheid wird dann später die Grundsteuer durch Multiplikation mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde errechnet. Aufgrund der stark gestiegenen Immobilien- und Grundstückswerte ist damit zu rechnen, dass die Grundsteuer tendenziell höher ausfällt, als zum jetzigen Zeitpunkt. Da aber die Höhe der Grundsteuer von dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde abhängig ist, setzt sich Haus und Grund sich dafür ein, dass die neue Grundsteuer durch die jeweilige Gemeinde aufkommensneutral erhoben wird.

Hintergrund

Die Grundsteuer wird neu geregelt. Bislang wurde sie anhand von Einheitswerten berechnet, die aus dem Jahr 1964 stammen (West) und aus dem Jahr 1935 (Ost). Das Bundesverfassungsgericht hat das als verfassungswidrig erklärt. Die Neuregelung soll die Bewertung nun verfassungskonform gestalten. Dafür werden die bislang geltenden Steuermesszahlen gesenkt.

Nach neuem Recht wurden die Grundstücke erstmals zum Stichtag 1. Januar 2022 bewertet. Zudem können Gemeinden künftig die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke erheben. Diese liegt höher als die normale Grundsteuer. Für Grundstücksbesitzer soll so ein Anreiz geschaffen werden, die Flächen zu bebauen und möglichst schnell Wohnraum zu schaffen.

Verschiedene Modelle in den Bundesländern

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben sich für individuelle Grundsteuermodelle entschieden. Diese Modelle sind deutlich bürokratieärmer, weil sie oft nur Grundstücksfläche und Gebäudefläche berücksichtigen und teilweise mit pauschalen Faktoren für die Lage des Objektes im Stadtgebiet garniert werden.

Das komplexeste Modell ist das Bundesmodell des heutigen Bundeskanzlers und damaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz (SPD), für das sich unter anderem auch NRW entschieden hat. In diesem Modell wird das Ziel verfolgt, durch eine Vielzahl von Variablen möglichst genau den Wert des Grundstücks und des Gebäudes abzubilden, was für die Erhebung der Grundsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nicht notwendig ist. Gerechnet wird dafür mit Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienart, statistischer Nettokaltmiete, Gebäudefläche, dem Gebäudealter und einer Mietniveaustufe. Allein die zur Erhebung der Grundsteuer auszufüllenden Bögen haben mit Ausfüllhinweisen einen Umfang von 70 Seiten. Sie wurden am 24.12.2021 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Berechnung der Grundsteuer

Auf Basis der Angaben stellt das Finanzamt einen Grundsteuerwert fest. Aus diesem ergibt sich dann der Grundsteuermessbescheid, der ebenfalls vom Finanzamt erlassen wird. Hieraus wird die örtliche Gemeinde ab 2025 einen Grundsteuerbescheid ermitteln. Der Grundsteuerbescheid errechnet sich aus einer Multiplikation der Grundsteuermesszahl mit dem Hebesatz, den die jeweilige Gemeinde individuell festlegt. Natürlich kann jeder Schritt der Erhebung der neuen Grundsteuer mit Fehlern behaftet sein, was grundsätzlich zu einer Prozesslawine führen kann. Dies gilt gerade für das in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung kommende Bundesmodell, das mit den meisten Parametern arbeitet.

Einspruch einlegen

Gegen den Grundsteuermess- und Grundsteuerwertbescheid ist als Rechtsmittel der Einspruch zulässig. Diese kann nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bescheide eingelegt werden. Nachfolgend stellen wir ein entsprechendes Muster zur Einlegung eines Einspruchs zur Verfügung. Dort haben wir einige Argumente aufgeführt, anhand derer wir von einer Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Grundsteuer ausgehen. Da Grundstückssituationen aber sehr unterschiedlich sind, sollten Fehler, die im Bereich der Erhebung der Grundsteuer aufgefallen sind im Rahmen des Einspruchs auch individuell vermerkt werden. Hierfür haben wir in den Entwurf entsprechende drei Bereiche vorgesehen. Zudem haben wir in dem Mustereinspruch die bislang bekannten Aktenzeichen zu Klageverfahren gegen die Grundsteuer im Bundesmodell aufgeführt.

Wo finde ich die Daten zum Grundstück und Gebäude?

Daten zum Grundstück

Der Bodenwert kann online bei den Informationssystemen für Bodenrichtwerte (BORIS.nrw.de) recherchiert werden. Bundesweite Werte erhält man online bei dem Portal des Bundes für Bodenrichtwerte (bodenrichtwerte-boris.de).

Die Grundstückswerte können Interessierte in ganz Nordrhein-Westfalen digital über das Portal https://www.grundsteuer-geodaten.nrw.de nachschlagen.

Benötigt wird die genaue Grundstücksbezeichnung. Diese kann man entweder dem Kaufvertrag der Immobilie oder einem Grundbuchauszug entnehmen, der ebenfalls im Rahmen des Kaufs übersendet wird. Die Grundstücksfläche kann im Grundbuchauszug entnommen werden.

Daten zum Gebäude

Die Wohnfläche ergibt sich aus den Plänen der Architekten. Das Baualter des Gebäudes kann aus der Fertigstellungsanzeige des Bauamtes entnommen werden.

Bei den Merkmalen durchschnittlicher Nettomietwert oder Mietstufen hilft bei der Onlineabgabe der Steuererklärung das Portal ELSTER oder bei analoger Abgabe setzt das Finanzamt die notwendigen Werte an. Die angesetzten Mietwerte stammen vom statistischen Bundesamt und haben deswegen unter Umständen nichts mit den tatsächlich erzielbaren Mieten oder denen im Mietspiegel zu tun.

Bei der Gebäudeart unterscheidet das Bundesmodell zwischen Ein- oder Zweifamilienhaus, Mietshaus und Eigentumswohnung.