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Abwassergebühren waren vielerorts zu hoch

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster hat mit Urteil vom 17.05.2022 zum Geschäftszeichen 9 A 1019/20 unter Aufgabe seiner größtenteils bisherigen Rechtsprechung in einem „Musterverfahren“ entschieden, dass Abwassergebühren in vielen Städten von NRW zu hoch seien, da sie mit falschen Grundlagen kalkuliert worden sind.

Gegenstand des Verfahrens war ein Gebührenbescheid aus der Stadt Oer-Erkenschwick. In der Gebührenkalkulation für das Abwasser war ein Zinssatz von 6,52 % angesetzt, während das Oberverwaltungsgericht nur einen Zinssatz von 2,42 % für angemessen erachtet hat. Das führte zu unzulässigen Mehreinnahmen bei der Stadt. Auch in Düsseldorf lag der Zinssatz, der in der Kalkulation angesetzt wird, über dem vom OVG angenommenen zulässigen Wert, nämlich bei 5,42 %, so dass von einer Fehlerhaftigkeit der Gebührenbescheide auszugehen war. Wird ein zu hoher Zinssatz angesetzt, widerspricht der Gebührenbescheid betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW und ist aufzuheben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte aber nur auf die Eigentümer Auswirkungen, die gegen einen Bescheid der Stadt Düsseldorf Widerspruch und Klage eingelegt hatten. Alle anderen wurden durch die Wirkung des Urteils nicht begünstigt.

Widerspruch einlegen

Strittig waren die Gebührenbescheide für Abwassergebühren für das Jahr 2021 und früher, wobei innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch einzulegen war. Insofern haben heute Widersprüche gegen Abwasserbescheide unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster vom 17.05.2022 keine Aussicht auf Erfolg.

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