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Das bedeutet die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Eigentümer

Am 1. Januar 2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Für Eigentümer bedeutet dies zahlreiche Anforderungen und Neuerungen. Das kommt auf Eigentümer zu:

Heizungstausch nach dem GEG ab 1.1.2024: Neubau und Bestand

Bestandsbauten & Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete

Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-Prozent-Vorgabe allerdings erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat.

Ohne kommunalen Wärmeplan

GEG-Anforderungen gelten nicht. Erlaubt sind:

  • 1 zu 1 Austausch von Feuerstätten bis der kommunale Wärmeplan vorliegt
  • Gas-/Ölheizungen dürfen installiert werden – verpflichtende anteilige Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. Biomethan): 2029 15 %, 2035 30 %, 2040 60 %

Mit kommunalem Wärmeplan

Die GEG-Anforderungen gelten mit Inkrafttreten des Plans.
Spätestens ab 2026/28 soll es drei Möglichkeiten der Erfüllung der 65 %-Anforderung geben:

  • H2-Netz – Gasgeräte dürfen nur installiert werden, wenn sie auf 100 % H2 umgerüstet werden können.
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Regionen ohne Netzversorgung (H2, Wärme) müssen die übrigen Optionen nutzen um 65 % erneuerbare Energien zu erreichen

Fernwärme der Stadtwerke Düsseldorf

Für die zentrale Erzeugung von Strom und Fernwärme sind das Heizkraftwerk Lausward (Block Fortuna), das Biomasseheizkraftwerk in Garath sowie das Kraftwerk Flingern, welches mit dem Dampf der Müllverbrennungsanlage versorgt wird, im Einsatz.

Neubau im Neubaugebiet

Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen sofern sie sich in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden.
Erlaubt sind: 

  • Alle Systeme wenn zu 65 % erneuerbare Energie genutzt wird
  • 100 % H2-Kessel wenn 65 % erneuerbare Energien durch Biomasse oder Nicht-Pipeline-H2 genutzt wird
  • Pelletkessel

Gleichbehandlung verschiedener Optionen zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede

Ausnahmen

Eine Befreiung von diesen Pflichten ist auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen

  • durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden
  • oder im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.

Ebenso dürfen alle vor dem 19. April 2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellten Heizungen noch bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024 nach altem Recht eingebaut und betrieben werden.

Zeitleiste für Bestandsbauten und Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete

Anteil Erneuerbare Energieträger 2029-2040

Anteil Erneuerbare Energieträger 2029-2040

65 % erneuerbare Energien – 6 Optionen

Um ein Gebäude mit dem vorgeschriebenen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien zu beheizen, kommen verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen infrage:

  • Anschluss an ein Wärmenetz 
  • Einbau einer Wärmepumpe mit Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
  • Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen oder Wasserstoff
  • Einbau einer Hybridheizung (Kombination aus fossilen und erneuerbaren Energien)
  • Einbau einer Stromdirektheizung in gut gedämmten Häusern sowie in Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer selbst darin wohnt

Fördermittel

Förderung für Eigentümer für den Heizungstausch im selbst genutzten Einfamilienhaus (seit 27.2.2024)

  • 70 % Förderhöchstsatz
    Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %.
  • 30 % Grundförderung 
    Wer jetzt auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigt, erhält hierfür 30 Prozent Grundförderung.
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus 
    Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhält, wer seine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- beziehungsweise Nachtspeicherheizung oder seine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.
  • 30 % Einkommensbonus
    Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können Sie für die Erneuerung Ihrer Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent beantragen.
  • 5 % Effizienzbonus
    Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.

Förderung für Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern für den Heizungstausch (soll im Laufe des Jahres 2024 starten)

70 % Förderhöchstsatz 
Der Förderhöchstsatz beträgt 70 % von maximal 30.000 Euro Investitionskosten (1. Wohneinheit), 15.000 Euro 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit Förderhöchstsatz und Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und nur ausgewählte Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Deswegen können der Förderhöchstsatz von maximal 70 % nicht erreicht werden.

  • 30 % Grundförderung 
    30 % der maximal förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
  • 5 % Effizienzbonus
    Für Wärmepumpen wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser beziehungsweise ein natürliches Kältemittel dient.
  • 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
  • Für Biomasseanlagen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten.

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, nunmehr auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.

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