Was bedeutet die Novelle für Eigentümer?
Am 1. Januar 2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Für Eigentümer bedeutet dies zahlreiche Anforderungen und Neuerungen. Das kommt auf Eigentümer zu:
Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-Prozent-Vorgabe allerdings erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat.
GEG-Anforderungen gelten nicht. Erlaubt sind:
Die GEG-Anforderungen gelten mit Inkrafttreten des Plans. Spätestens ab 2026/28 soll es drei Möglichkeiten der Erfüllung der 65 %-Anforderung geben:
Für die zentrale Erzeugung von Strom und Fernwärme sind das Heizkraftwerk Lausward (Block Fortuna), das Biomasseheizkraftwerk in Garath sowie das Kraftwerk Flingern, welches mit dem Dampf der Müllverbrennungsanlage versorgt wird, im Einsatz.
Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen sofern sie sich in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden. Erlaubt sind:
Gleichbehandlung verschiedener Optionen zur Berücksichtigung regionaler Unterschiede
Eine Befreiung von diesen Pflichten ist auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen
Ebenso dürfen alle vor dem 19. April 2023 (Datum des Kabinettsbeschlusses) bestellten Heizungen noch bis zum Ablauf des 1. Oktober 2024 nach altem Recht eingebaut und betrieben werden.
Anteil Erneuerbare Energieträger 2029-2040
Um ein Gebäude mit dem vorgeschriebenen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien zu beheizen, kommen verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen infrage:
70 % Förderhöchstsatz Der Förderhöchstsatz beträgt 70 % von maximal 30.000 Euro Investitionskosten (1. Wohneinheit), 15.000 Euro 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit Förderhöchstsatz und Begrenzung der förderfähigen Kosten: Die Grundförderung und nur ausgewählte Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Deswegen können der Förderhöchstsatz von maximal 70 % nicht erreicht werden.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, nunmehr auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.
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