Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht alle drei Jahre eine routinemäßige Untersuchung auf Legionellen vor.
Legionellen entstehen verstärkt in stehendem Wasser und können sich bei bis zu etwa 50 Grad Celsius vermehren. In geringeren Mengen stellen sie kein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar. Das ändert sich aber mit zunehmender Konzentration.
Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern sind verpflichtet, vorhandene sogenannte Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers enthalten, mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen zu lassen.
Meist gestellten Fragen zur Trinkwasserverordnung
Die Legionellenprüfung ist nur dann gültig, wenn diese drei Entnahmestellen ausnahmslos einbezogen wurden. Probenahmen und Laboruntersuchungen dürfen zudem nur von öffentlich zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Sollte bei einer Prüfung eine Überschreitung des zulässigen Legionellenwertes festgestellt werden, ist die beauftragte Untersuchungsstelle verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Sobald dem betroffenen Eigentümer ein Nachweis über die erfolgte Anzeige durch die Untersuchungsstelle beim zuständigen Gesundheitsamt vorliegt, besteht für ihn keine Anzeigepflicht mehr. Für den Eigentümer besteht nun aber dringlicher Handlungsbedarf. Er muss unverzüglich eine Gefährdungsanalyse erstellen und Vorkehrungen treffen, um die Konzentration der Bakterien zu reduzieren. Welche exakten Maßnahmen erforderlich sind, ist vom Ausmaß des Befalls abhängig und wird durch den beauftragten Fachmann bestimmt.
Die Kosten für die regelmäßige, alle drei Jahre vorzunehmende Prüfung können Eigentümer über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Bei einem Befall und daraus resultierenden Maßnahmen oder wenn die Installationen für die Entnahme beauftragt werden muss, zahlt der Eigentümer und darf diese Kosten nicht auf die Mieter umlegen.
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