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Förderung einer Wärmepumpe im Bestand

Der Einbau einer Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) über die KfW gefördert. Für private Eigentümer läuft die Zuschussförderung insbesondere über das KfW-Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“. Die Förderung setzt sich aktuell aus folgenden Komponenten zusammen:

Grundförderung: 30 %
Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe

Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
Selbstnutzende Eigentümer; Austausch z. B. einer Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizung bzw. einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung

Einkommensbonus: 10-40 %
Selbstnutzende Eigentümer, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen

Maximale Gesamtförderung: grundsätzlich 70 %, bei niedrigen Einkommen bis 80 %
Boni sind nur innerhalb der jeweiligen Förderobergrenze kumulierbar

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er auf 12 %, ab 1. August 2027 auf 8 %, ab 1. Februar 2028 auf 4 % und entfällt für Anträge ab 1. August 2028.

Beim Einkommensbonus gelten seit Juli 2026 drei Stufen: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beträgt der Bonus 40 %, bei mehr als 30.000 bis 40.000 Euro 30 % und bei mehr als 40.000 bis 50.000 Euro 10 %. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, wird die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro erhöht.

Beispiel

Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt im September 2026 eine mehr als 20 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Ohne Einkommensbonus ergeben sich derzeit 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % Förderung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Einkommensbonus kann die Förderquote weiter steigen – bis zur jeweiligen Förderobergrenze von 70 bzw. 80 %.

Förderfähige Kosten

Bei einem Einfamilienhaus werden für Anträge zwischen 21. Juli 2026 und 31. Januar 2027 maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro hinzu. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro.

Damit ergeben sich für ein Einfamilienhaus derzeit beispielsweise maximal 12.880 Euro Zuschuss bei 46 % Förderung, 19.600 Euro bei 70 % und 22.400 Euro bei 80 %.

Welche Paragraphen sind einschlägig?

Hier muss man juristisch zwischen Förderrecht und Gebäudeenergierecht unterscheiden. Die konkreten Prozentsätze von 30, 16, 10/30/40 bzw. 70/80 % stehen nicht unmittelbar in einem Paragraphen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sie ergeben sich aus der BEG-Förderrichtlinie und den KfW-Förderbedingungen. Das GEG regelt dagegen, welche Anforderungen eine neu eingebaute Heizung erfüllen muss.

Für Wärmepumpen sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:

  • § 71 Abs. 1 GEG – 65-%-Vorgabe: Eine neu eingebaute Heizungsanlage muss grundsätzlich mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. § 71 Abs. 3 Nr. 2 GEG nennt die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ausdrücklich als eine der Erfüllungsoptionen.
  • § 71c GEGWärmepumpe: Für die Wärmepumpe ist dies die zentrale Spezialvorschrift. Danach gilt die 65-%-Anforderung des § 71 Abs. 1 GEG beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen als erfüllt, wenn diese den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. der verbundenen Gebäude decken.
  • § 71h GEGWärmepumpen-Hybridheizung: Soll die Wärmepumpe mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoffheizung kombiniert werden, gelten die besonderen Anforderungen des § 71h GEG.
  • § 71 Abs. 8 GEGÜbergangsregelung: Für Bestandsgebäude enthält das GEG zeitliche Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern reicht die gesetzliche Übergangsfrist nach der aktuellen Fassung bis 31. Oktober 2026, in kleineren Gemeinden grundsätzlich bis 30. Juni 2028; eine vorherige Gebietsausweisung kann die 65-%-Anforderung früher auslösen.

Für die Förderung selbst sind außerdem §§ 89 und 90 GEG relevant: Sie bilden den gesetzlichen Rahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die konkrete Höhe und Ausgestaltung der Wärmepumpenförderung folgt jedoch – wie gesagt – aus der BEG EM und den KfW-Förderbedingungen, nicht unmittelbar aus diesen Paragraphen.

Gut zu wissen

Antrag unbedingt vor Beginn stellen

Für die Förderung ist die richtige Reihenfolge entscheidend.

  1. Zunächst wird durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt.
  2. Für die Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen; dieser muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage enthalten. Ein Vertrag ohne diese Bedingung oder der tatsächliche Beginn der Arbeiten vor Antragstellung kann als Vorhabenbeginn gelten und die Förderung ausschließen.

Steuerbonus als Alternative: § 35c EStG

Wer keine BEG-/KfW-Förderung nutzt, sollte außerdem § 35c EStG kennen. Für energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten, grundsätzlich mehr als zehn Jahre alten Gebäude kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Sie beträgt über drei Jahre insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 40.000 Euro je Objekt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen: Wer dafür einen steuerfreien öffentlichen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen erhält, kann insoweit nicht zusätzlich § 35c EStG beanspruchen.

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