Die wichtigsten Anforderungen zum Heizungstausch für Eigentümer auf einen Blick
Am 29. Juli 2026 trat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft. Eigentümer haben nun beim Heizungstausch wieder mehr Wahlfreiheit. Verbote bestimmter Heizsysteme zwingend einzusetzen wurden aufgehoben.
Die pauschale Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betreiben werden muss, entfällt. Ebenfalls sind Betriebsverbote, etwa für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2044 hinfällig. Funktionierende Heizungen dürfen grundsätzlich weiterlaufen.
Muss eine Anlage ersetzt werden, nennt das Gesetz einen breiten Katalog möglicher Lösungen:
Für einzelne Heizungsarten gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen. Das betrifft vor allem neue Anlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden.
Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss künftig steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Die sogenannte Bio-Treppe schreibt vor: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 % der bereitgestellten Wärme aus anerkannten klimafreundlichen Brennstoffen stammen, ab 2030 sind es 15 %, dann 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Anerkannt werden unter anderem Biomethan, Bio-Öl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Arten von Wasserstoff.
Ob die erforderlichen Brennstoffe künftig überall in ausreichender Menge und zu tragfähigen Preisen verfügbar sein werden, lässt sich derzeit nicht zuverlässig vorhersagen.
Darüber hinaus kommen auf Vermieter neue Belastungen nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) hinzu. Bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sollen Vermieter ab 2028 grundsätzlich die Hälfte der Kohlendioxidkosten und bei Gasheizungen auch die Hälfte der Netzentgelte übernehmen. Ab 2029 betrifft die hälftige Beteiligung zudem die Mehrkosten der vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffe bis zu einem Anteil von 30 %.
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