Der Einbau einer Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) über die KfW gefördert. Für private Eigentümer läuft die Zuschussförderung insbesondere über das KfW-Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“. Die Förderung setzt sich aktuell aus folgenden Komponenten zusammen:
Grundförderung: 30 % Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % Selbstnutzende Eigentümer; Austausch z. B. einer Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizung bzw. einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung
Einkommensbonus: 10-40 % Selbstnutzende Eigentümer, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen
Maximale Gesamtförderung: grundsätzlich 70 %, bei niedrigen Einkommen bis 80 % Boni sind nur innerhalb der jeweiligen Förderobergrenze kumulierbar
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er auf 12 %, ab 1. August 2027 auf 8 %, ab 1. Februar 2028 auf 4 % und entfällt für Anträge ab 1. August 2028.
Beim Einkommensbonus gelten seit Juli 2026 drei Stufen: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beträgt der Bonus 40 %, bei mehr als 30.000 bis 40.000 Euro 30 % und bei mehr als 40.000 bis 50.000 Euro 10 %. Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, wird die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro erhöht.
Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt im September 2026 eine mehr als 20 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Ohne Einkommensbonus ergeben sich derzeit 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % Förderung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Einkommensbonus kann die Förderquote weiter steigen – bis zur jeweiligen Förderobergrenze von 70 bzw. 80 %.
Bei einem Einfamilienhaus werden für Anträge zwischen 21. Juli 2026 und 31. Januar 2027 maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro hinzu. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro.
Damit ergeben sich für ein Einfamilienhaus derzeit beispielsweise maximal 12.880 Euro Zuschuss bei 46 % Förderung, 19.600 Euro bei 70 % und 22.400 Euro bei 80 %.
Hier muss man juristisch zwischen Förderrecht und Gebäudeenergierecht unterscheiden. Die konkreten Prozentsätze von 30, 16, 10/30/40 bzw. 70/80 % stehen nicht unmittelbar in einem Paragraphen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sie ergeben sich aus der BEG-Förderrichtlinie und den KfW-Förderbedingungen. Das GEG regelt dagegen, welche Anforderungen eine neu eingebaute Heizung erfüllen muss.
Für die Förderung selbst sind außerdem §§ 89 und 90 GEG relevant: Sie bilden den gesetzlichen Rahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die konkrete Höhe und Ausgestaltung der Wärmepumpenförderung folgt jedoch – wie gesagt – aus der BEG EM und den KfW-Förderbedingungen, nicht unmittelbar aus diesen Paragraphen.
Für die Förderung ist die richtige Reihenfolge entscheidend.
Wer keine BEG-/KfW-Förderung nutzt, sollte außerdem § 35c EStG kennen. Für energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten, grundsätzlich mehr als zehn Jahre alten Gebäude kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Sie beträgt über drei Jahre insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 40.000 Euro je Objekt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen: Wer dafür einen steuerfreien öffentlichen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen erhält, kann insoweit nicht zusätzlich § 35c EStG beanspruchen.
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