Seit Juli 2024 sind die Kosten für Kabel-TV in Mietwohnungen nicht mehr mit den Betriebskosten umlegbar.
Bis Juni 2024 schlossen Vermieter einen Versorgungsvertrag mit einer Kabelgesellschaft ab und legten die entstehenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter um. In den letzten Jahren haben sich allerdings die Seh- und Nutzungsgewohnheiten deutlich verändert. Nicht mehr das lineare Schauen von Fernsehprogrammen zu festen Zeiten spielt eine Rolle, sondern vielmehr individuelles Streaming mittels schneller Internetleitungen.
Um diesen neuen Präferenzen gerecht zu werden und mehr Flexibilität zugunsten der Kabelnutzer in das System zu bringen, hat der Bundesgesetzgeber eine Änderung im Telekommunikationsgesetz und der Betriebskostenverordnung vorgenommen: Zum 1.7.2024 wurde die Umlagefähigkeit der Kosten des Kabelfernsehens als Betriebskosten in § 2 Satz 1 Nr. 15 a/b der Betriebskostenverordnung gestrichen. Vermieter können sie daher nicht mehr auf die Mieter umlegen. Vermieter sollten daher – falls noch nicht geschehen – den Kabelvertrag kündigen und ihre Mieter schnellstens darüber informieren.
Die Kabelnetzbetreiber bieten entsprechende Versorgungsverträge an, die die Mieter dann direkt mit dem Anbieter abschließen. Ein Mieter ist in der Wahl seines Kabelanbieters sei dem 1.7.2024 völlig frei. Er muss nicht wieder den aktuellen Anbieter wählen, sondern kann sich auch für andere Unternehmen entscheiden.
Natürlich kann ein Mieter auch komplett auf den klassischen Kabelanschluss verzichten und entweder den Fernsehempfang komplett auf Internetfernsehen umstellen oder einen DVB-T Empfänger nutzen, der mit einer kleinen Zimmerantenne funktioniert und über den mehr als 20 Programme kostenfrei in digitaler Qualität empfangen werden können. Viele jüngere Nutzer wählen für ihren Datenverkehr oder den Fernsehempfang das 5G-Netz ihres Handys.
Es ist im Prinzip nicht verboten, den Mieter mit Kabelsignalen zu beliefern. Der Vermieter kann allerdings keine Kostenumlage mehr vornehmen.
Eigentümer haben Alternativen: Es bietet sich oft an, das Objekt an das Glasfasernetz anzuschließen und neue Leitungen in jede Wohnung legen zu lassen. Glasfasernetze haben eine bessere Datenstabilität und vor allem eine höhere Versorgungsgeschwindigkeit als die alten Kupfernetze.
Wurde oder wird ein Glasfasernetz durch einen Netzbetreiber erstmalig im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2027 errichtet, können Gebäude-/Wohnungseigentümer mit dem Netzbetreiber ein befristetes Glasfaserbereitstellungsentgelt vereinbaren, das die Kosten für das Glasfasernetz und den Hausanschluss abdeckt.
Der vermietende Eigentümer kann das Bereitstellungsentgelt sowie die Kosten für den Betrieb als Betriebskosten gegenüber dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 c Betriebskostenverordnung).
Lässt der Vermieter sein Objekt an das Glasfasernetz anschließen oder erteilt dem bisherigen Kabelanbieter die Erlaubnis, gesonderte Verträge mit den Mietern abzuschließen, muss dringend darauf geachtet werden, dass in den Verträgen keine sogenannten Konkurrenzschutzklauseln enthalten sind.
Da die einzelnen vertraglichen Regelungen, die für die Objekte bestehen, sehr individuell gestaltet sein können und nicht allgemein bekannt sind, ist es gegebenenfalls sinnvoll, eine Beratung bei Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung in Anspruch zu nehmen (nur für Mitglieder).
Ebenso empfehlen wir unseren Mitgliedern, sich von uns beraten zulassen, wenn der eine oder andere Mieter darauf bestehen sollte, weiterhin die Kabelversorgung von seinem Vermieter zu erhalten.
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