Mieten dürfen in 3 Jahren um maximal 20% angehoben werden. Ausnahme: Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Die Kappungsgrenze gilt grundsätzlich bundesweit und beziffert die maximale Mieterhöhung für Wohnraum in Prozent. Sie ist in § 558 Abs. 3 BGB geregelt. Konkret bedeutet dies: Ein Vermieter darf in Deutschland innerhalb von 3 Jahren die Miete um maximal 20 % erhöhen.
Mit Hilfe einer Verordnung können die Bundesländer für Städte und Kommunen mit Wohnraumknappheit die Kappungsgrenze auf 15 % reduzieren. Zum 1. März 2025 wurde die Absenkung der Kappungsgrenze in NRW für 57 Städte und Kommunen auf 15 % reduziert.
In folgenden Städten und Kommunen ist eine Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren um maximal 15 % möglich:
Aachen, Alfter, Bad Lippspringe, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Bonn, Bornheim, Brühl, Dormagen, Dortmund, Düren, Düsseldorf, Elsdorf, Erftstadt, Erkrath, Frechen, Greven, Grevenbroich, Harsewinkel, Hennef, Hilden, Hürth, Kaarst, Kempen, Kerpen, Korschenbroich, Köln, Königswinter, Krefeld, Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen, Lohmar, Lotte, Meckenheim, Meerbusch, Monheim, Münster, Neuss, Niederkassel, Ostbevern, Overath, Paderborn, Pulheim, Ratingen, Rheinbach, Rösrath, Rommerskirchen, Sankt Augustin, Siegburg, Swisttal, Telgte, Troisdorf, Wachtberg, Weilerswist, Wesseling
Die Regelung zur Kappungsgrenze ist in NRW bis zum 28. Februar 2030 gültig.
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